BFH - Beschluss vom 18.05.2017
XI B 1/17
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1187
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 851/11

Rechtsfolgen der Amtslöschung einer Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

BFH, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen XI B 1/17

DRsp Nr. 2017/8950

Rechtsfolgen der Amtslöschung einer Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

1. Eine GmbH & Co. KG i.L. bleibt so lange beteiligtenfähig, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehört, abgewickelt sind. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH führt nicht zur Unterbrechung eines Klageverfahrens der KG.

Weder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG mangels Masse, noch die erfolgte Löschung aus dem Handelsregister führen dazu, dass die Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligtenfähig ist. Denn eine Personengesellschaft besteht steuerrechtlich auch nach ihrer Auflösung solange als Abwicklungsgesellschaft fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Oktober 2016 15 K 851/11 U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe