KG - Beschluss vom 11.04.2017
1 W 128/17
Normen:
BGB § 181; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2017

Rechtsfolgen der Erklärung der Auflassung eines Grundstücks durch den personenidentischen Vertreter des Erwerbers und des Veräußerers

KG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 1 W 128/17 - Aktenzeichen 1 W 129/17

DRsp Nr. 2017/5107

Rechtsfolgen der Erklärung der Auflassung eines Grundstücks durch den personenidentischen Vertreter des Erwerbers und des Veräußerers

Hat für ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (hier: Auflassung eines Grundstücks) die eine Vertragsseite die andere unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Abgabe der Erklärungen bevollmächtigt und lässt sich die bevollmächtigte Vertragspartei bei dem von der Gegenseite gestatteten Insichgeschäft vertreten, etwa weil es sich um eine juristische Person handelt, die nur durch organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter wirksam handeln kann, so fehlt es bereits strukturell an einem Interessenkonflikt mit der Folge, dass die Anwendung des § 181 BGB aufgrund teleologischer Reduktion ausschiedet.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 181; GBO § 29;

Gründe:

I.