BFH - Beschluss vom 30.06.2021
I B 43/20 (AdV)
Normen:
ZPO § 240 Satz 1, § 249 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 155 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 354
BB 2021, 2325
BFH/NV 2021, 1524
DZWIR 2021, 682
GmbHR 2022, 55
NZI 2021, 902
ZInsO 2021, 2290
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1424/19

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers im AdV-Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen I B 43/20 (AdV)

DRsp Nr. 2021/15074

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers im AdV-Verfahren

NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.

Tenor

Das Verfahren ist unterbrochen.

Der noch nicht bekannt gegebene Beschluss des Senats vom 27.01.2021 – I B 43/20 (AdV) wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 240 Satz 1, § 249 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 155 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH, an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Invalidenrente als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommens- und gewerbeertragserhöhend anzusetzen ist und —daran anschließend— Kapitalertragsteuer anfällt.