BFH - Beschluss vom 27.11.2019
IV R 46/16
Normen:
FGO § 73 Abs. 1, § 155; ZPO § 240;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 380
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1314/15

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen IV R 46/16

DRsp Nr. 2020/2147

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft

1. NV: Klagt eine Personengesellschaft —insoweit aus eigenem Recht— gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig —insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter— gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung. 2. NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat.

Tenor

Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1, § 155; ZPO § 240;

Gründe