BFH - Beschluss vom 07.06.2021
X B 140/20
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1347
FamRZ 2021, 1795
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2567/18

Rechtsfolgen der irrigen Auszahlung einer Rente vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze hinsichtlich deren Besteuerung

BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen X B 140/20

DRsp Nr. 2021/14416

Rechtsfolgen der irrigen Auszahlung einer Rente vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze hinsichtlich deren Besteuerung

NV: Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wesentlichen Merkmalen von Renten, die der Basisversorgung zuzuordnen sind, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2017 – X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26). Dies bedeutet aber nicht, dass die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung aufgehoben wird und deren Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entfällt, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.07.2020 – 10 K 2567/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.