BFH - Beschluss vom 23.10.2012
VII R 18/11
Normen:
DBA AUT Art. 4 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; S. 2; S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit d;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I 1309/04

Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner

BFH, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen VII R 18/11

DRsp Nr. 2013/2798

Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner

1. NV: Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er den für die Steuer einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abgeführt hat. 2. NV: Art. 4 Abs. 1 DBA AUT gebietet nicht, im Abrechnungsverfahren zu bescheinigen, dass eine Steuerschuld getilgt worden ist, auf welche tatsächlich nichts geleistet worden ist. 3. NV: Die Befugnis, hinsichtlich einbehaltener, abgeführter Steuerbeträge eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen steht nur dem Steuerpflichtigen zu. Der nach § 50a Abs. 4 besteuerte ausländische Gewerbebetrieb ist hinsichtlich der Abführung der einbehaltenen Steuer nicht Steuerpflichtiger.

Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er nicht nur den vorgeschriebenen Steuerabzug vorgenommen hat, sondern den für die Steuer einbehaltenen Betrag auch an das Finanzamt abgeführt hat.

Normenkette:

DBA AUT Art. 4 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; S. 2; S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit d;

Gründe