DBA AUT Art. 4 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; S. 2; S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit d;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I 1309/04
Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner
BFH, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen VII R 18/11
DRsp Nr. 2013/2798
Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner
1. NV: Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er den für die Steuer einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abgeführt hat. 2. NV: Art. 4 Abs. 1DBA AUT gebietet nicht, im Abrechnungsverfahren zu bescheinigen, dass eine Steuerschuld getilgt worden ist, auf welche tatsächlich nichts geleistet worden ist. 3. NV: Die Befugnis, hinsichtlich einbehaltener, abgeführter Steuerbeträge eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen steht nur dem Steuerpflichtigen zu. Der nach § 50a Abs. 4 besteuerte ausländische Gewerbebetrieb ist hinsichtlich der Abführung der einbehaltenen Steuer nicht Steuerpflichtiger.
Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er nicht nur den vorgeschriebenen Steuerabzug vorgenommen hat, sondern den für die Steuer einbehaltenen Betrag auch an das Finanzamt abgeführt hat.
Normenkette:
DBA AUT Art. 4 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; S. 2; S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit d;
Gründe
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