BFH - Urteil vom 18.05.2017
III R 11/15
Normen:
EStG § 64, § 67; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 78
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1044/11

Rechtsfolgen der Trennung der Eltern und der Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines von ihnen hinsichtlich der zu Zeiten des Zusammenlebens getroffenen Bestimmung des Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen III R 11/15

DRsp Nr. 2017/14180

Rechtsfolgen der Trennung der Eltern und der Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines von ihnen hinsichtlich der zu Zeiten des Zusammenlebens getroffenen Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014 12 K 1044/11 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen.

Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 64, § 67; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.