BFH - Beschluss vom 10.12.2019
VIII B 3/19
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 222
BFH/NV 2020, 373
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1218/18

Rechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der KlageZulässigkeit der Beschwerde gegen die Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VIII B 3/19

DRsp Nr. 2020/2768

Rechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klage Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 FGO

NV: Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich. Beantragt der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens, die gesetzte Ausschlussfrist aufzuheben, und bescheidet das FG diesen Antrag vor der mündlichen Verhandlung nicht, kann der Kläger in der Regel nicht darauf vertrauen, das FG verzichte nunmehr auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers und werde die Klage trotz fruchtlosen Verstreichens der Frist aus diesem Grund nicht als unzulässig abweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 – 12 K 1218/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 128 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unbegründet, teilweise unzulässig und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.