BFH - Beschluss vom 21.09.2017
XI S 3/17 (PKH)
Normen:
FGO § 142; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 54
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 276/16

Rechtsfolgen der unvollständigen Beantwortung der Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen XI S 3/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/16042

Rechtsfolgen der unvollständigen Beantwortung der Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Beantwortet der Antragsteller Fragen des Gerichts zu seinem Vermögen derart unvollständig, dass nicht beurteilt werden kann, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt oder eine Beleihung des Vermögens möglich ist, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. März 2017 11 K 276/16. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf das früher beim Senat anhängige Verfahren XI S 1/17 (PKH). Im dortigen Verfahren hatte der Antragsteller einen Fragebogen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Der Senat hat mit Schreiben vom 28. Juni 2017 und vom 1. August 2017 den Antragsteller um Beantwortung mehrerer Fragen zu seinem Vermögen und seinen Einkünften gebeten. Auf die Antwortschreiben des Antragstellers vom 10. Juli 2017 und 19. August 2017 wird hingewiesen.

II.