BFH - Beschluss vom 25.02.2021
VIII B 6/20
Normen:
FGO § 68, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 769
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1762/19

Rechtsfolgen des Ergehens eines Änderungsbescheides während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BFH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen VIII B 6/20

DRsp Nr. 2021/7728

Rechtsfolgen des Ergehens eines Änderungsbescheides während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

NV: Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 – 11 K 1762/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 68, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 127;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargelegt (s. unter 1.). Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 FGO und Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) aufgrund der während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2014 ist nicht veranlasst, da diese Bescheide nicht gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (s. unter 2.).