Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargelegt (s. unter 1.). Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 FGO und Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) aufgrund der während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2014 ist nicht veranlasst, da diese Bescheide nicht gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (s. unter 2.).
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