BFH - Urteil vom 03.12.2019
VIII R 23/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2; FGO § 68;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 211
BFH/NV 2020, 613
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1277/16

Rechtsfolgen des Ergehens mehrerer Änderungsbescheide während des RevisonsverfahrensVoraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit einer innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 23/17

DRsp Nr. 2020/6037

Rechtsfolgen des Ergehens mehrerer Änderungsbescheide während des Revisonsverfahrens Voraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit einer innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

1. NV: Ergehen innerhalb des Revisionsverfahrens mehrere Änderungsbescheide, wird der jeweils letzte zum Gegenstand des Verfahrens. Eine durch den Erlass eines ersten Änderungsbescheides (Abhilfebescheides) zunächst eingetretene Erledigung der Hauptsache kann durch den Erlass eines weiteren Änderungsbescheides wieder entfallen. 2. NV: Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 27.06.2018 – X R 44/16, BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, und X R 2/17, BFH/NV 2018, 1286).

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2016 – 2 K 1277/16 und der Bescheid vom 13.03.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2; FGO § 68;

Gründe

I.