OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2019
18 U 22/19
Normen:
BGB § 652; BGB § 437; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/18

Rechtsfolgen des Rücktritts des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag zum Zwecke der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes hinsichtlich des Anspruchs auf Maklerlohn

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 18 U 22/19

DRsp Nr. 2020/9046

Rechtsfolgen des Rücktritts des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag zum Zwecke der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes hinsichtlich des Anspruchs auf Maklerlohn

Der Rücktritt des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag allein wegen der Möglichkeit, daneben auch den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen, führt nicht dazu, dass er sich dem Makler gegenüber nicht mehr auf die Anfechtbarkeit des Hauptvertrags berufen kann (wie OLG Stuttgart, Az. 3 U 135/11).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652; BGB § 437; BGB § 123;

Gründe

A.

Die an einer Kapitalanlage interessierten Kläger schlossen zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt einen Maklervertrag mit der Beklagten, die ihnen daraufhin das Mehrfamilienhaus I-Straße ## in C nachwies. Die Kläger schlossen am 24.10.2016 mit der Eigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt zu einem Kaufpreis von 195.000,00 €; in § 10 (2. Abs.) des Kaufvertrags hieß es, der Verkäufer garantiere, "dass das Kaufobjekt ungekündigt vermietet" sei und dass u.a. keine "Mietstreitigkeiten" bestünden.