Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die an einer Kapitalanlage interessierten Kläger schlossen zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt einen Maklervertrag mit der Beklagten, die ihnen daraufhin das Mehrfamilienhaus I-Straße ## in C nachwies. Die Kläger schlossen am 24.10.2016 mit der Eigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt zu einem Kaufpreis von 195.000,00 €; in § 10 (2. Abs.) des Kaufvertrags hieß es, der Verkäufer garantiere, "dass das Kaufobjekt ungekündigt vermietet" sei und dass u.a. keine "Mietstreitigkeiten" bestünden.
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