BFH - Beschluss vom 24.10.2019
VIII B 2/19
Normen:
FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3285/17

Rechtsfolgen des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen VIII B 2/19

DRsp Nr. 2020/752

Rechtsfolgen des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht

1. NV: Unterlässt das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, ist dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen. 2. NV: Erhebt der notwendig Beizuladende während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens selbst beim FG Klage gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide, wird der Verstoß des FG gegen die Grundordnung des Verfahrens hierdurch nicht geheilt. Die Vorentscheidung ist in der Regel aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit beim FG im Wege der Verbindung der Verfahren eine einheitliche Entscheidung ergehen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 – 13 K 3285/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie das im Hauptantrag gestellte Aufhebungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 betrifft.