SchlHOLG - Urteil vom 21.12.2012
1 U 105/11
Normen:
BGB § 631; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 60/11

Rechtsfolgen einer Schwarzgeldabrede bei einem Werkvertrag

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 1 U 105/11

DRsp Nr. 2013/4035

Rechtsfolgen einer Schwarzgeldabrede bei einem Werkvertrag

Haben die Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann und der Unternehmer dadurch einen Preisvorteil erzielt, so handelt es sich um eine Schwarzgeldabrede entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Diese führt dazu, dass der Vertrag gem.§ 134 BGB nichtig ist und dem Besteller gegen den Unternehmer keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (9 O 60/11) wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beseitigung von Mängeln an Pflasterarbeiten.