Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beseitigung von Mängeln an Pflasterarbeiten.
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