BFH - Urteil vom 02.12.2015
I R 3/15
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2416/12

Rechtsfolgen eines Zuständigkeitswechsels der Finanzämter aufgrund einer Sitzverlegung der klagenden Partei während des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen I R 3/15

DRsp Nr. 2016/6979

Rechtsfolgen eines Zuständigkeitswechsels der Finanzämter aufgrund einer Sitzverlegung der klagenden Partei während des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts aufgrund einer Sitzverlegung der Klägerin ein anderes Finanzamt für den Steuerfall örtlich zuständig, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter. 2. NV: Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das Finanzgericht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt.

Wechselt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit des Finanzamts gem. § 20 Abs. 1 u. 2 AO, weil die klagende Partei ihren Sitz verlegt hat, so bleibt die Beteiligtenstellung des ursprünglich beklagten Finanzamts unberührt. Da dieses weiterhin passiv prozessführungsbefugt ist, ist ein gegen das neu zuständige Finanzamt ergangenes Urteil mangels dessen passiver Prozessführungsbefugnis aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück zu verweisen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014 1 K 2416/12 aufgehoben.