OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.01.2023
4 U 46/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 294; BGB § 355 Abs 3 S 1; BGB § 357 Abs 4 S 1; BGB § 358 Abs 4 S 1; BGB § 491; BGB § 495 Abs 1; BGB § 812 Abs 1 S 1; BGB § 818; ZPO § 3; ZPO § 4; ZPO § 522 Abs 2; GKG § 47; GKG § 48; EGBGB Art 229 § 32 Abs 1; EGBGB Art 229 § 38 Abs 1; EGBGB Art 229 § 40 Abs 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 26487
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5756/19

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs abgeschlossenen VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrages über die Finanzierung der Schlussrate eines widerrufenen Darlehensvertrages

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 46/22

DRsp Nr. 2023/9734

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrages über die Finanzierung der Schlussrate eines widerrufenen Darlehensvertrages

1. Treffen die Parteien zur Finanzierung der Schlussrate eines Darlehensvertrages eine weitere Vereinbarung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Anpassung der Konditionen (unechte Abschnittsfinanzierung), um ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes (Prolongation) oder um einen neuen, unabhängigen Darlehensvertrag handelt. 2. Schließt der Verbraucher in Kenntnis eines von ihm erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages einen neuen, von dem widerrufenen Vertrag unabhängigen weiteren Darlehensvertrag zur Finanzierung der Schlussrate, so kann sich in einer gebotenen Einzelfallbetrachtung die Berufung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des ersten Darlehensvertrages als rechtsmissbräuchlich darstellen. 3. Der Verbraucher setzt sich in einen unauflösbaren Widerspruch zur eigenen Widerrufserklärung, wenn er mit dem späteren Darlehensvertrag eine seit dem Widerruf nicht mehr fällige Schlussrate finanziert und dazu ein Fahrzeug zur Sicherheit einsetzt, das er in Folge des Widerrufs der Darlehensgeberin hätte vorleistend übergeben müssen.