BFH - Beschluß vom 14.12.2000
VIII B 66/00
Normen:
FGO §§ 48, 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 792

Rechtsmittel am FG-Verfahren nicht Beteiligter; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 66/00

DRsp Nr. 2001/4623

Rechtsmittel am FG-Verfahren nicht Beteiligter; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel

1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz am Verfahren beteiligt war. Maßgebend ist insoweit allein die tatsächliche Beteiligung. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und zur Darlegung von Verfahrensmängeln.

Normenkette:

FGO §§ 48, 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist unzulässig.

Zur Einlegung eines Rechtsmittels (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) ist nur derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz am Verfahren beteiligt (vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt waren (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 22, § 115 Rz. 3, m.w.N., und --betreffend die Revision-- § 122 Rz. 1, m.w.N.). Dies traf für den Beschwerdeführer zu 2 zu; er war im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) weder als Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) noch als Beigeladener (§ 57 Nr. 3 FGO) beteiligt.