BFH - Beschluß vom 13.11.1998
XI R 35-37/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 § 135 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 649

Rechtsmitteleinlegung; vollmachtloser Vertreter

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen XI R 35-37/98

DRsp Nr. 1999/2484

Rechtsmitteleinlegung; vollmachtloser Vertreter

Der Prozessbevollmächtigte, der trotz wiederholter Aufforderung keine Vollmacht vorlegt, ist als vollmachtloser Vertreter kostenpflichtig.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 § 135 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Revisionen sind unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die den angefochtenen Entscheidungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revisionen zugelassen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jeweils nicht ersichtlich.

Im übrigen sind die Revisionen nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 124 Abs. 1 FGO).