FG Hamburg - Beschluss vom 29.05.2019
2 V 134/18
Normen:
AO § 110;

Rechtsschutz gegen Bescheid zur Feststellung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 2 V 134/18

DRsp Nr. 2022/6887

Rechtsschutz gegen Bescheid zur Feststellung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung

1. Ist zwischen Finanzamt und dem Steuerpflichtigen streitig, ob gegen Steuerbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde bzw. Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren sein wird, ist bezüglich eines bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Der Antrag hat Erfolg, wenn neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide es zudem ernstlich zweifelhaft ist, ob das Finanzamt die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zutreffend verneint bzw. die Wiedereinsetzung zu Unrecht abgelehnt hat.2. Die Beweiskraft einer Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde wird nicht bereits dadurch erschüttert, dass der Steuerpflichtige vorträgt, weder er noch seine Haushaltsangehörigen hätten das in Rede stehende Schriftstück dem Briefkasten entnommen, noch sonst Kenntnis von ihm erlangt.

Normenkette:

AO § 110;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung umsetzenden Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.