BFH - Beschluß vom 15.12.2000
IX B 92/00
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen IX B 92/00

DRsp Nr. 2001/4773

Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

4. Für eine Klage gegen einen ESt-Bescheid, der die ESt auf 0 DM festsetzt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 5. Daran hat sich auch nach Einführung des § 10 d Abs. 3 EStG ab 1990 nichts geändert. 6. Ist die ESt auf 0 DM festgesetzt, bleibt die Frage, ob ein WK-Überschuss bei den Einkünften aus VuV zu niedrig festgesetzt worden ist, dem Verfahren gem. § 10 d Abs. 3 EStG (jetzt Abs. 4) vorbehalten.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer des Streitjahres 1994 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 auf 0 DM fest. Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kläger Klage.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1994 für den Kläger auf 9 415 DM und für die Klägerin auf 2 113 DM fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 begehren die Kläger, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids ihr zu versteuerndes Einkommen auf ./. 115 000 DM festzusetzen.