Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 22. August 1997 die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM fest.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 hatte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1992 für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf 10 748 DM und für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf 6 948 DM festgestellt.
Nach vergeblichen Einsprüchen gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Klagen.
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