BFH - Beschluß vom 15.12.2000
IX B 91/00
Normen:
EStG § 10 d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 795

Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen IX B 91/00

DRsp Nr. 2001/4946

Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

1. Für eine Klage gegen einen ESt-Bescheid, der die ESt auf 0 DM festsetzt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Daran hat sich auch nach Einführung des § 10 d Abs. 3 EStG ab 1990 nichts geändert. 3. Ist die ESt auf 0 DM festgesetzt, bleibt die Frage, ob ein WK-Überschuss bei den Einkünften aus VuV zu niedrig festgesetzt worden ist, dem Verfahren gem. § 10 d Abs. 3 EStG (jetzt Abs. 4) vorbehalten.

Normenkette:

EStG § 10 d Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 22. August 1997 die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM fest.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 hatte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1992 für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf 10 748 DM und für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf 6 948 DM festgestellt.

Nach vergeblichen Einsprüchen gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Klagen.