Der Antrag auf Berichtigung des Urteils wird abgelehnt.
2.Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.
I.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer München vom 21. Juni 2011 über den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2012 wies der Senat die Klage ab, erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Die Klägerin legte seinerzeit keine Beschwerde nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen die Nichtzulassung der Revision ein, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.
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