BFH - Beschluß vom 05.12.2000
VIII R 30/00
Normen:
GKG (1975) § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Rechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 05.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 30/00

DRsp Nr. 2001/4770

Rechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung

Der Streitwert wird durch das Gericht nur dann festgesetzt, wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hieran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus den gestellten Anträgen ermittelt werden kann.

Normenkette:

GKG (1975) § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz, mit dem die angefochtenen Änderungsbescheide (betr. Einkommensteuer 1984 bis 1993) aufgehoben wurden, nach Ablauf der Revisionsfrist zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist damit erledigt, die Kostenfolge ergibt sich zweifelsfrei aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eines Beschlusses zu diesen Rechtsfolgen bedarf es nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 125 Rz. 7, m.w.N.; vgl. zur Kostenentscheidung auch § 144 FGO).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und Revisionsbeklagten) beantragt, den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen.

Der Antrag ist unzulässig.