OLG München - Endurteil vom 14.12.2017
23 U 1481/17
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2634/15

Rechtsstellung der Gesellschafter einer GmbHRecht auf Durchführung einer Sonderprüfung

OLG München, Endurteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 23 U 1481/17

DRsp Nr. 2018/786

Rechtsstellung der Gesellschafter einer GmbH Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung

1. Die Durchführung einer Sonderprüfung ist gem. § 46 Nr. 6 GmbHG grundsätzlich zulässig, sofern einer konkreter auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beantragung der Durchführung einer Sonderprüfung rechtsmissbräuchlich ist oder eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt. 2. Ein Gesellschafter hat gem. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG bei einer Beschussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber ihm betrifft, kein Stimmrecht. Das gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie die Durchführung einer Sonderprüfung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) b) c) aa) bb) cc) dd) ee) d) e) 2. 3. 2. 3. 4. 5.