OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2019
8 U 69/19
Normen:
BGB § 164; GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 3; GmbHG § 49 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 301
ZEV 2020, 547
ZEV 2020, 651
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 47/19

Rechtsstellung eines über den Tod eines Gesellschafters einer GmbH hinaus BevollmächtigtenGeltendmachung von Beschlussmängeln durch den Erben des in der Gesellschafterliste eingetragenen GesellschaftersZulässigkeit der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen von dem Geschäftsführer beauftragten RechtsanwaltZulässigkeit einer einstweiligen Verfügung mit dem Gegenstand der Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste nach Einziehung eines Geschäftsanteils

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 8 U 69/19

DRsp Nr. 2020/7997

Rechtsstellung eines über den Tod eines Gesellschafters einer GmbH hinaus Bevollmächtigten Geltendmachung von Beschlussmängeln durch den Erben des in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters Zulässigkeit der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen von dem Geschäftsführer beauftragten Rechtsanwalt Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung mit dem Gegenstand der Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste nach Einziehung eines Geschäftsanteils

1. Hat ein Gesellschafter einer GmbH einem Dritten eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten und die ihm zustehenden Rechte auszuüben, kann nach dem Tod des Gesellschafters und vor Änderung der Gesellschafterliste der Vertreter wirksam zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Der Vertreter kann für den verstorbenen Listengesellschafter dessen Rechte gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.2. Etwaige Beschlussmängel kann der Erbe des in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.3. Ein Einberufungsmangel zur Gesellschafterversammlung einer GmbH liegt nicht vor, wenn für den zur Einberufung berechtigten Geschäftsführer ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt handelt, jedenfalls sofern aus der Ladung hervorgeht, dass der Zuständige Urheber der Einberufung ist.