FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2019
1 K 2182/18
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStZ 2021, 62

Rechtsstreit um den Wert der steuerverstrickten GmbH-Anteile zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung im Streitjahr 2014; Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei einer GmbH bei mittelbarer mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Doppelfunktion von GmbH-Anteilen als Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft und einer später gegründeten GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 2182/18

DRsp Nr. 2020/11054

Rechtsstreit um den Wert der steuerverstrickten GmbH-Anteile zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung im Streitjahr 2014; Rechtmäßigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei einer GmbH bei mittelbarer mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Doppelfunktion von GmbH-Anteilen als Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft und einer später gegründeten GmbH

Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung setzt voraus, dass eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Dabei können sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen Personengesellschaften sein (mitunternehmerische Betriebsaufspaltung). Die Herrschaft über die Betriebsgesellschaft braucht nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen. Sie kann auch mittelbar über eine Beteiligungs-GmbH ausgeübt werden.