Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; Geeignetheit der finanzmathematischen Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG
FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 210/14
DRsp Nr. 2019/3058
Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; Geeignetheit der finanzmathematischen Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198BewG
1. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern gemäß § 183 Abs. 2BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sind wie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.2. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat jedenfalls zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.