FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2017
1 K 210/14
Normen:
BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 183 Abs. 2; BewG 1991 § 192; BewG 1991 § 198; WertR 2006 Nr. 4.3.3.2.1; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2;

Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; Geeignetheit der finanzmathematischen Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 210/14

DRsp Nr. 2019/3058

Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; Geeignetheit der finanzmathematischen Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG

1. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern gemäß § 183 Abs. 2 BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sind wie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.2. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat jedenfalls zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.

Normenkette:

BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 2; BewG 1991 § 183 Abs. 2; BewG 1991 § 192; BewG 1991 § 198; WertR 2006 Nr. 4.3.3.2.1; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist der Wert von ... mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken (Erbbaugrundstücken).