FG Köln - Urteil vom 27.11.2019
13 K 927/16
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 40a Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1521

Rechtsstreit um die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften; Rechtmäßigkeit der Berechnung von Nachforderungsbeträgen; Vorliegen von Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (Sachbezug)

FG Köln, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 927/16

DRsp Nr. 2020/7854

Rechtsstreit um die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften; Rechtmäßigkeit der Berechnung von Nachforderungsbeträgen; Vorliegen von Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (Sachbezug)

Tenor

Der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 18.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass die für die Unterkunftsgestellung gegenüber den Saisonarbeitskräften berücksichtigten Sachbezugswerte i.H.v. 5.919,02 € (2012), 3.670,41 € (2013) und 2.915,04 € (2014) außer Ansatz bleiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Nachforderungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 60 % dem Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 40a Abs. 3;

Tatbestand