Der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 18.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass die für die Unterkunftsgestellung gegenüber den Saisonarbeitskräften berücksichtigten Sachbezugswerte i.H.v. 5.919,02 € (2012), 3.670,41 € (2013) und 2.915,04 € (2014) außer Ansatz bleiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Nachforderungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 60 % dem Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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