FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.11.2011
5 K 113/11
Normen:
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 33 Abs. 2 FGO; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 4 GVG;
Fundstellen:
BB 2012, 1189
DStRE 2012, 833

Rechtsweg für Anspruch auf Einsicht in Steuerakten

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 113/11

DRsp Nr. 2012/3010

Rechtsweg für Anspruch auf Einsicht in Steuerakten

Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem IFG-SH ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in den Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird.

Normenkette:

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 33 Abs. 2 FGO; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 a Abs. 4 GVG;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt zur Geltendmachung einer Schadensersatzklage Einsicht in seine Steuerakten für die Jahre 1995 bis 1997.

Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die über ihn geführten Steuerakten. Die Ehefrau des Klägers erklärte ihre Einwilligung, soweit ihre Verhältnisse hierdurch betroffen sind. Zudem teilte der Kläger mit, dass sein Prozessbevollmächtigter beauftragt worden sei, für ihn eine Schadensersatzklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung 1996 und der dadurch festgesetzten Steuern zu führen. Die aktuellen Vorgänge seien nicht betroffen.

Mit Bescheid vom 22.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da kein berechtigtes Interesse des Klägers gegeben sei.