FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2019
4 K 2921/18 VE
Normen:
EnergieStG § 54 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 55 Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrige Rückforderung einer gewährten Entlastung auf Energiesteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 2921/18 VE

DRsp Nr. 2021/5136

Rechtswidrige Rückforderung einer gewährten Entlastung auf Energiesteuer

Tenor

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 18.09.2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 19.10.2018 verpflichtet, der Klägerin die Energiesteuerentlastungen nach den §§ 54, 55 EnergieStG festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 54 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin versorgte Kunden mit Energie, Strom und Fernwärme. Zu diesem Zweck betrieb sie zwei mit Erdgas betriebene Heizkraftwerke. Der in den beiden Heizkraftwerken erzeugte Strom wurde, soweit er nicht in den Anlagen direkt zur Stromerzeugung verbraucht wurde, in das öffentliche Netz eingespeist. Die erzeugte Wärme wurde in das Fernwärmenetz eingespeist.