FG Münster - Urteil vom 02.11.2021
1 K 3623/20 AO
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Rechtswidrige Rückforderung von Kindergeld durch Haftungsbescheide

FG Münster, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 1 K 3623/20 AO

DRsp Nr. 2021/18060

Rechtswidrige Rückforderung von Kindergeld durch Haftungsbescheide

Tenor

Die Haftungsbescheide vom 5.4.2019 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.12.2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Geschwister und Erben ihres am 00.00.2014 verstorbenen Vaters O E .

Die Familienkasse C hob mit Bescheid vom 16.6.2011 die Kindergeldfestsetzung für die Klägerin zu 1. gegenüber dem Vater ab Dezember 2009 auf und forderte das bis einschließlich November 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.188 € von ihm zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Vater zahlte den mehrfach (zuletzt am 28.2.2014) von der Beklagten angemahnten Betrag nicht.

Nachdem die Beklagte vom Tod des Vaters und der Erbenstellung der Kläger Kenntnis erlangt hatte, nahm sie beide Kläger durch Haftungsbescheide vom 5.4.2019 nach § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in Höhe von 3.521 € (Rückforderungsbetrag zzgl. Säumniszuschläge) in Haftung.