BGH - Beschluß vom 01.02.2001
V ZB 33/00
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2001, 215
NJW-RR 2001, 916
VersR 2003, 87
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

BGH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V ZB 33/00

DRsp Nr. 2001/4443

Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

Ein Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums (hier: Telefax), der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daß unter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Begründungsfrist für die von der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung war am 25. April 2000 abgelaufen. Die mit Telefax übermittelte und 11 Seiten umfassende Berufungsbegründung ist ausweislich des Empfangsberichts am 26. April 2000 zwischen 0.19 und 0.23 Uhr bei Gericht eingegangen. Die in der Kopfzeile vom Faxgerät der Klägerin angegebene Sendezeit weist einen Zeitraum von 23.17 Uhr bis 23.21 Uhr am 25. April 2000 aus.