BFH - Beschluß vom 15.10.1998
IV B 5/98
Normen:
AO §§ 110 355 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 585

Rechtzeitigkeit eines Anspruchs; Feststellungslast

BFH, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV B 5/98

DRsp Nr. 1999/1496

Rechtzeitigkeit eines Anspruchs; Feststellungslast

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass der Einspruchsführer die Feststellungslast dafür trägt, dass er die Rechtsbehelfsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen hat. 2. Auch im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Kl. nachweisen, dass die Frist bei Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrundes gewahrt worden wäre.

Normenkette:

AO §§ 110 355 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie einen Verfahrensmangel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen soll, entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.