FG Thüringen - Urteil vom 24.10.2013
2 K 421/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 63;

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb keine doppelte Haushaltsführung bei Beibehaltung des Kinderzimmers im Haus der Eltern gesetzlicher Beklagtenwechsel

FG Thüringen, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 421/12

DRsp Nr. 2014/3371

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb keine doppelte Haushaltsführung bei Beibehaltung des Kinderzimmers im Haus der Eltern gesetzlicher Beklagtenwechsel

1. Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden, der eine Vollzeitlehre im dualen System absolviert, liegt nicht in der schulischen Einrichtung, sondern im Ausbildungsbetrieb, weil der Schwerpunkt der Ausbildung auf dem praktischen Teil vor Ort im Ausbildungsbetrieb und nicht in einer schulischen Einrichtung liegt. 2. Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Auszubildende neben einer am Schulort unterhaltenen Wohnung sein Kinderzimmer im elterlichen Haushalt beibehält. 3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 63;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Kindergeldanspruchs, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung überschritten wurde.