FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2002
5 K 1806/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 605

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 1806/02

DRsp Nr. 2003/3315

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

Für den Verkehrspiloten einer privaten Fluggesellschaft ist neben dem Flugzeug weitere regelmäßige Arbeitsstätte das Flughafenbetriebsgebäude des Stammflughafens; hier erfüllt er mit gewisser Regelmäßigkeit arbeitsvertragliche Pflichten wie das sog. Briefing, dienstliche Besprechungen, Schulungen und Einsätze im Sicherheitstraining.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Fahrten des Klägers nach Frankfurt eine Dienstreise darstellen.

Der Kläger ist Pilot bei der Lufthansa AG in Frankfurt und bezieht hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im mit der Deutschen Lufthansa AG geschlossenen Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1995 heißt es unter Ziffer 1 (Beginn, Art und Ort der Beschäftigung):

"(1) Herr K wird ab 24.12.1994 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst auf die Flugzeugmuster B 737 in Frankfurt beschäftigt.

(2) Lufthansa kann Herrn K auf anderen Flugzeugenmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen einsetzen."

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger folgende Fahrtkosten geltend:

"Fahrten aus Anlass einer Fortbildung auf ein größeres Langstreckenflugzeug A340

42 Fahrten L - Frankfurt: 42 x 173 km x 2 x 0,52 DM =

7.556,64

2 Fahrten L - Seeheim: 2 x 200 km x 2 x 0,52 DM =

416,00