FG Köln - Urteil vom 20.12.2012
11 K 2001/11
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6; EStG § 9 Abs 5 Satz 1; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5;

Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

FG Köln, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 11 K 2001/11

DRsp Nr. 2013/5854

Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

1) Regelmäßige Arbeitsstätte einer Polizistin, die ganzjährig in einem Bereich des Flughafens als Fluggastkontrollkraft arbeitet, ist nicht die Polizeiinspektion, die sie vor und nach Dienst aufsucht, sondern der Einsatzbereich im Flughafen. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen kommt bei dieser Art Tätigkeit nicht in Betracht. 2) Zur schätzweisen Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6; EStG § 9 Abs 5 Satz 1; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin ist Angestellte der Polizei und als Fluggastkontrollkraft im Bereich der Terminals auf dem Flughafen A tätig. Sie bekleidet ihre Stelle zu 75 %. Die Polizeiinspektion, der die Klägerin zugeordnet ist, liegt auf dem Gelände des Flughafens A etwa einen halben Kilometer von dem Flughafengebäude entfernt. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 18.04.2012, Bl. 97 der FG-Akte, wird Bezug genommen. Der Flughafen A weist eine Größe von ca. …ha auf. Betreibergesellschaft des Flughafens ist die Flughafen A GmbH.