FG Berlin - Urteil vom 10.07.2000
9 K 9347/97
Normen:
DBAB Art. 14; DBAB Art. 17; DBAE Art. 17; DBAGB Art. XI Abs. 6; DBANL Art. 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2001, 951
EFG 2001, 345

Regisseure und Dramaturgen fallen

FG Berlin, Urteil vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 9 K 9347/97

DRsp Nr. 2001/7041

Regisseure und Dramaturgen fallen

Von den dem Art. 17 MustAbK entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen werden lediglich vortragende Künstler erfasst, die unmittelbar oder allenfalls mittelbar über die Medien in der öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Darunter fallen Regisseure und Dramaturgen regelmäßig nicht.

Normenkette:

DBAB Art. 14; DBAB Art. 17; DBAE Art. 17; DBAGB Art. XI Abs. 6; DBANL Art. 9 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen als Regisseur bzw. Dramaturgin sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1995 gaben sie folgende nach dem Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - steuerfreie Einkünfte an:

Belgien 111.137,00 DM

Spanien 8.222,00 DM

österreich 121.540,00 DM

Holland 47.952,00 DM

288.851,00 DM

Klägerin Belgien 61.001,00 DM

Der Beklagte folgte dieser Auffassung nicht und rechnete sie bei der Einkommensteuerfestsetzung den übrigen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. In der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1995 vom 12. Juni 1997 führte er u. a. aus:

"Die in den Anlagen AUS erklärten ausländischen Einkünfte unterliegen der vollen Steuerpflicht in Deutschland.