FG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2005
12 K 5252/02 E
Normen:
AIG § 17 § 18 ; AO § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 56 Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b ; RL 85/611/EWG Art. 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 866

Registrierung; ausländische Investmentfonds; Mindestbesteuerung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Schätzung von Einnahmen gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 AIG

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 12 K 5252/02 E

DRsp Nr. 2006/20626

Registrierung; ausländische Investmentfonds; Mindestbesteuerung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Schätzung von Einnahmen gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 AIG

1. Gegen die Mindestbesteuerung gem. § 18 Abs. 3 AIG im Falle der Beteiligung an einem im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds bestehen weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch unter dem Gesichtspunkt der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit Bedenken (Anschluss an Urteil des FG Köln v. 22.8.2001 14 K 35/99, EFG 2002, 144). 2. Es erscheint nicht willkürlich, mit dem Ziel einer verwaltungstechnisch einfachen Überprüfbarkeit etwaiger Angaben des Steuerpflichtigen oder des Fonds die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Vertreters gesetzlich vorzusehen und die steuerlichen Folgen des § 18 Abs. 3 AIG allein an das Fehlen eines solchen Vertreters zu knüpfen. 3. Die Anordnung einer typisierenden Schätzung der Einnahmen für solche Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlung mit Auslandsbezug stellt eine unerlässliche Maßnahme i.S.d. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EGV dar, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute zu verhindern, und ist daher nicht diskriminierend.