FG Köln - SENATSUrteil vom 22.08.2001
14 K 35/99
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1 2 Hs ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 56 Abs. 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 144

Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG

FG Köln, SENATSUrteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 14 K 35/99

DRsp Nr. 2002/1054

Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG

1) Der pauschale Mindestertrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. 2) § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG verstößt nicht gegen die durch Art. 56 Abs. 1 EGV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Ein Verstoß wäre im übrigen durch zwingende öffentliche Interessen (Wirksamkeit der Steueraufsicht) gerechtfertigt.

Normenkette:

AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 1 2 Hs ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 56 Abs. 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Besteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Auslandinvestmentgesetz - AuslInvestmG - verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin war im Streitjahr als Rechtsreferendarin nichtselbstständig und als Korrekturassistentin selbständig tätig. Außerdem erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte sie in ihrer am 29.12.1995 beim Finanzamt ... eingereichten Einkommenssteuererklärung für 1994 nicht.