FG Köln - SENATSUrteil vom 10.12.1999
3 K 1845/92
Normen:
AO 1977 § 157 Abs. 2; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; EStG § 26; EStG § 26b;
Fundstellen:
EFG 2000, 428

Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung

FG Köln, SENATSUrteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 3 K 1845/92

DRsp Nr. 2001/1981

Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung

1) Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erstreckt sich nur dann auf die Wahl der Veranlagungsart, wenn der Wahl der Veranlagungsart ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führt (z.B. Erschleichen einer Zusammenveranlagung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). 2) Soweit sich die verlängerte Festsetzungsfrist nicht auf andere Besteuerungsgrundlagen, einschließlich der Wahl der Veranlagungsart, erstreckt, tritt eine Teilverjährung ein.

Normenkette:

AO 1977 § 157 Abs. 2; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; EStG § 26; EStG § 26b;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beigeladene sind seit 1985 geschieden. In den Jahren 1974 bis 1977 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1974, 1975 und 1977 ergingen Steuerfestsetzungen auf 0,00 DM (Freistellungsbescheide), für 1976 wurde mit Bescheid vom 23.06.1986 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus 1975 in Höhe von ... DM sowie eines Verlustrücktrags aus 1977 in Höhe von ... DM (zu versteuerndes Einkommen ... DM) Einkommensteuer lt. Splittingtabelle in Höhe von ... DM festgesetzt.