BVerfG, vom 05.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 1041/88
Reichweite des Erstattungsanspruchs nach § 34a BVerfGG
BVerfG, Beschluß vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1041/88
DRsp Nr. 2005/15359
Reichweite des Erstattungsanspruchs nach § 34aBVerfGG
1. Da der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten der zuständigen Gerichtszweige die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, ist es an ihm, bereits in dem Verfahren vor diesen Fachgerichten die Verletzung seiner vom Grundgesetz geschützten Rechte zu rügen. 2. Eine zu diesem Zweck in Anspruch genommene anwaltliche Hilfe kann darum auch nur der Vertretung seiner verfassungsmäßigen Rechte in jenem Verfahren dienlich sein. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind aber nicht von der Regelung des § 34aBVerfGG erfaßt.