BVerfG - Beschluß vom 02.12.1993
2 BvR 1041/88
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 2 § 90 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1994, 184
BVerfGE 89, 313
Information StW 1994, 223
NJW 1994, 1525
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 05.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 1041/88

Reichweite des Erstattungsanspruchs nach § 34a BVerfGG

BVerfG, Beschluß vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1041/88

DRsp Nr. 2005/15359

Reichweite des Erstattungsanspruchs nach § 34a BVerfGG

1. Da der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten der zuständigen Gerichtszweige die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, ist es an ihm, bereits in dem Verfahren vor diesen Fachgerichten die Verletzung seiner vom Grundgesetz geschützten Rechte zu rügen. 2. Eine zu diesem Zweck in Anspruch genommene anwaltliche Hilfe kann darum auch nur der Vertretung seiner verfassungsmäßigen Rechte in jenem Verfahren dienlich sein. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind aber nicht von der Regelung des § 34a BVerfGG erfaßt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 2 § 90 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe: