FG Köln - Urteil vom 27.10.1999
11 K 5797/96
Normen:
EStG § 6b Abs. 3; R 35 EStR;
Fundstellen:
EFG 2000, 207

Reinvestitionsfristen der § 6b-Rücklage dürfen auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht überschritten werden

FG Köln, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 11 K 5797/96

DRsp Nr. 2001/1991

Reinvestitionsfristen der § 6b-Rücklage dürfen auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht überschritten werden

Die in § 6b Abs. 3 EStG normierte Fristenregelung ist auf die Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 35 EStR entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus kommt eine gewinnneutrale Aufdeckung der stillen Reserven allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, im Fall einer vorgezogenen Ersatzbeschaffung, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden an einer früheren Veräußerung des alten Wirtschaftsguts gehindert war.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3; R 35 EStR;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1960 gewerblich tätig. Das in den Streitjahren ausgeübte Gewerbe besteht im An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Ein erheblicher Teil der Umsätze ist auf den Export dieser Fahrzeuge nach Spanien, Portugal und Griechenland zurückzuführen. 1987 wurde der Gewerbebetrieb von .....-........ nach ....-..... verlegt.

Im Oktober 1990 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im folgenden Steufa) mit einer Prüfung bei dem Kläger. Die Ergebnisse der Prüfung wurden im Bericht vom..... 1995, auf den Bezug genommen wird, festgehalten. Dabei wurden - neben hier nicht streitigen - folgende Feststellungen getroffen: