FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2005
3 K 202/04
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 353
EFG 2006, 811

Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel; Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 202/04

DRsp Nr. 2006/11528

Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel; Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung

1. Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird. 2. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung). Können die vom Kläger behaupteten Kosten nicht überprüft werden, so sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder des Waschmaschinenherstellers sowie der Angaben des Klägers zu schätzen.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von Berufskleidung.