LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2023
L 2 R 74/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 369/20

Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Fehlens der Wegefähigkeit wegen eines Stuhldrangs im Zusammenhang mit einer Morbus Crohn-Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen L 2 R 74/21

DRsp Nr. 2024/38

Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Fehlens der Wegefähigkeit wegen eines Stuhldrangs im Zusammenhang mit einer Morbus Crohn-Erkrankung

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Fehlen der Wegefähigkeit aufgrund eines häufigen imperativen Stuhldrangs im Zusammenhang mit einer Morbus Crohn-Erkrankung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger ausgehend von einem Versicherungsfall am 25. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2026 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.