FG München - Urteil vom 28.09.2005
10 K 1427/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, 7 § 4 Abs. 5 S. 2 § 12 Nr. 1 ;

Repräsentationsaufwendungen; Motorsport

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1427/03

DRsp Nr. 2006/20774

Repräsentationsaufwendungen; Motorsport

Der automobile Motorsport ist ein ähnlicher Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, 7 § 4 Abs. 5 S. 2 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben.

I.

Die Klägerin (Klin)in erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb. Gegenstand der gewerblichen Betätigung ist laut den für die Streitjahre eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen die Unternehmensberatung sowie die Gestaltung und Vermittlung von Werbeverträgen.