KG - Urteil vom 30.11.2021
21 U 1103/20
Normen:
BGB § 779; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 130;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 37/19

Restwerklohnanspruch aus einem BauvorhabenWirksamkeit eines VergleichsKonkludente Annahme eines Vergleichs durch ZahlungZugang einer E-Mail

KG, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 21 U 1103/20

DRsp Nr. 2022/17146

Restwerklohnanspruch aus einem Bauvorhaben Wirksamkeit eines Vergleichs Konkludente Annahme eines Vergleichs durch Zahlung Zugang einer E-Mail

Bei Geschäftsleuten, Behörden usw. kann während üblicher Geschäfts- bzw. Bürozeiten von der Kenntnisnahme (Zugang) einer E-Mail unmittelbar nach Eingang der Nachricht in dem elektronischen Briefkasten (Mailbox) ausgegangen werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2020 - 96 O 37/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 130;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 7.825,94 € geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.