I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) betreibt seit 1987 in D das Speiserestaurant "S". An diesem Gewerbe ist der Revisionskläger zu 2 (Bruder des Klägers zu 1) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.
1995/1996 fand bei dem Unternehmen eine Steuerfahndungsprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Revisionskläger für den Prüfungszeitraum (1988 bis 1994) keine Kassenstreifen und Tagesendsummenbons (mehr) vorlegen konnten. Ferner waren nach den Feststellungen des Prüfers die beiden Registrierkassen des Restaurants --entgegen der vom Herstellerwerk vorgenommenen Grundprogrammierung-- so eingestellt, dass die eingebuchten Beträge jeweils kontinuierlich gelöscht wurden. Im Verlaufe der Durchsuchung der Wohnungen der Revisionskläger wurden bei dem Kläger zu 1 Bargeldbeträge in Höhe von ca. 56 000 DM und bei dem Revisionskläger zu 2 Bargeld in Höhe von ca. 13 000 DM gefunden.
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