BFH - Beschluß vom 12.12.2001
IV B 135/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 530

Revision; Einlegung durch juristische Person

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen IV B 135/00

DRsp Nr. 2002/1793

Revision; Einlegung durch juristische Person

1. Bis zum In-Kraft-Treten des § 62 a Abs. 2 FGO n.F. musste sich vor dem BFH jeder Beteiligte grds. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Steuerberatungsgesellschaften waren von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. 2. Wird ein Rechtsmittel auf dem Briefbogen einer GmbH eingelegt und in der "Wir-Form" abgefasst, so spricht der erste Anschein grds. für eine Erklärung der juristischen Person. Auch wenn dieses Schreiben unter der Unterschrift des Unterzeichners die hinzugefügte Bezeichnung "Steuerberater" aufweist, kommt eine Umdeutung in eine eigene Erklärung des Unterzeichners nicht in Betracht.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht hat der Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilweise stattgegeben, weil die Klägerin als Hausverwalterin nicht gewerblich tätig gewesen sei und sie so auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin einer Eigenverbrauchsbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung unterliege. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am 13. Juni 2000 verkündet und der Klägerin am 1. September 2000 zugestellt. Dagegen hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.