Das Finanzgericht hat der Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilweise stattgegeben, weil die Klägerin als Hausverwalterin nicht gewerblich tätig gewesen sei und sie so auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin einer Eigenverbrauchsbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung unterliege. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am 13. Juni 2000 verkündet und der Klägerin am 1. September 2000 zugestellt. Dagegen hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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