BFH - Beschluß vom 08.12.1998
XI B 159/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 662

Revision; neuer Sachverhalt

BFH, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen XI B 159/97

DRsp Nr. 1999/3515

Revision; neuer Sachverhalt

1. Der BFH ist auch im NZB-Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden. 2. Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (BFH-Beschl. v. 24.07.1996 - VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Beschwerde erstmals vorträgt, sie sei schon seit 31. März 1989 mangels vollkaufmännischen Handelsgewerbes im Handelsregister gelöscht, weshalb das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung über die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist die strengen Grundsätze nicht habe anwenden dürfen, die für das Verschulden des gesetzlichen Vertreters einer vollkaufmännischen Handelsgesellschaft gelten, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG --wie im Revisionsverfahren-- nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden (BFH-Beschluß vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992).