Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel. Das Finanzgericht hat entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
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