BFH - Beschluß vom 21.09.2000
V B 174/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Revision: Zulassung infolge eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen V B 174/99

DRsp Nr. 2000/10132

Revision: Zulassung infolge eines Verfahrensmangels

Zur fehlerhaften Zulassung der Revision durch das Finanzgericht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel. Das Finanzgericht hat entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.